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01.02.2008 | Planungssicherheit

Die verbindliche Auskunft vom Finanzamt

von Steuerberater Marcus Schieritz, St. Augustin

Das Steuerrecht ist kompliziert und jegliche steuerliche Gestaltung ist mit dem Risiko behaftet, vom Finanzamt nicht anerkannt zu werden. Planungs- und Rechtssicherheit verleiht Ihnen da nur eine verbindliche Auskunft.  

Vorteile

  • Bindungswirkung: Mit der verbindlichen Auskunft erhalten Sie eine rechtlich bindende Zusage des Finanzamts, wie ein geplanter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist. Auch im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung dürfen keine anderen steuerlichen Schlussfolgerungen gezogen werden, wenn Sie den Sachverhalt wie dargelegt verwirklichen.

 

  • Keine überraschenden Nachzahlungen: In der Regel erfolgt die Überprüfung Ihres Sachverhalts erst lange Zeit nach dessen Durchführung und kann dann zu einer anderen steuerlichen Beurteilung als von Ihnen angenommen und damit zu Steuernachzahlungen führen. Mit der verbindlichen Auskunft können Sie das verhindern.

 

  • Planungssicherheit: Durch die verbindliche Auskunft können Sie insbesondere hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gestaltungsmaßnahmen die steuerliche Belastung bereits im Vorfeld konkret einschätzen. Das schafft Ihnen Planungssicherheit und eröffnet Dispositionsmöglichkeiten.

Nachteile

  • Kostenpflicht der Auskunft: Seit Ende 2006 erhebt das Finanzamt für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Gegenstandswert der Anfrage bzw. nach einem Stundensatz von 100 Euro (BMF-Schreiben vom 12.3.2007, Az: IV A 4 – S 0224/07/0001; Abruf-Nr. 071019). Die Bearbeitung der Anfrage erfolgt erst nach Zahlung der Gebühr (mindestens 121 Euro, maximal 91.456 Euro). Diese wird auch fällig, wenn der Antrag aus formellen Gründen abgelehnt wird!

 

Wichtig: Beim Finanzgericht Baden-Württemberg ist ein Verfahren gegen die neue Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte anhängig (Az: 1 K 46/07).
Unser Tipp: Müssen auch Sie Gebühren für eine verbindliche Auskunft bezahlen, sollten Sie Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Einen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens haben Sie aber erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

  • Verlust der Bindungswirkung: Die Bindungswirkung der Auskunft entfällt, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem dargelegten Vorhaben abweicht.

 

  • Strenge Formerfordernisse: Die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft ist an zahlreiche formelle und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen