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02.03.2009 | Personengesellschaften

So müssen Sie jetzt beim Schuldzinsen-abzug in Personengesellschaften rechnen

Schuldzinsen dürfen nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Aber auch dann kann der Betriebsausgabenabzug an Überentnahmen scheitern. Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG haben bei der Hinzurechnung solcher nicht abzugsfähiger Schuldzinsen oft das Problem der Verteilung auf die Gesellschafter. Das gilt vor allem, wenn die Gesellschafter in unterschiedlichem Umfang für die Hinzurechnung verantwortlich sind und Schuldzinsen im Sonderbetriebsvermögen anfallen. Hilfe bieten hier neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).  

Die gesetzliche Regelung zum Schuldzinsenabzug

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen angefallen sind (§ 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz [EStG]). Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen höher sind als der Gewinn und die Einlagen des Wirtschaftsjahrs. Die Überentnahme eines Jahres ist zu erhöhen um Überentnahmen früherer Wirtschaftsjahre sowie zu vermindern um Unterentnahmen früherer Wirtschaftsjahre.  

 

Bleibt danach noch eine Überentnahme, werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen mit sechs Prozent der Überentnahme angesetzt. Dieser Betrag, höchstens aber die um 2.050 Euro geminderten Schuldzinsen des Jahres, sind dann dem Gewinn hinzuzurechnen. Davon ausgenommen sind nur Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.  

 

Besonderheiten bei Personengesellschaften