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03.11.2008 | Personalmanagement

Kein Schadenersatz bei Missachtung der Hinweispflicht

Sie müssen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Mitarbeiter auf seine Meldepflicht hinweisen und ihn darüber informieren, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§?2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch III). Unterlassen Sie diese Hinweise, hat der Mitarbeiter trotzdem keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm wegen verpasster Fristen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt (Urteil vom 29.9.2005, Az: 8 AZR 571/04; Abruf-Nr. 060610).  

Unser Tipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie Kündigungsschreiben und Arbeitsverträge (bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen) entsprechend ergänzen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Projektarbeit) ist der Hinweis in die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung aufzunehmen.  

Unser Service: Entsprechende Klauseln finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterschreiben“ – Stichwort: „Personalmanagement“. (Urteil vom 7.11.2007, Az: 8 Sa 334/07) (Abruf-Nr. 081667)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 3 | ID 122643