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06.12.2010 | Pensionszusage

Hinterbliebenenversorgung nachträglich auf zwei Wegen einschließbar

Ein Leser hat folgende Frage an die Redaktion gestellt: „Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) hat eine Pensionszusage ohne Hinterbliebenenversorgung im Alter von 51 Jahren installiert. Im Alter von 57 Jahren würde er doch gerne eine Hinterbliebenenversorgung vereinbaren, damit das eingezahlte Kapital im Todesfall nicht der Firma zufällt. Bis zum Rentenbeginn sind es aber nur noch acht Jahre. Kann eine Hinterbliebenenversorgung in die Pensionszusage eingeschlossen werden?“  

Ist die Hinterbliebenversorgung noch „erdienbar“?

Um die Frage zu beantworten, bedarf es zunächst eines Blickes auf den Grundsatz der Erdienbarkeit: Damit eine Pensionszusage für den (beherrschenden) GGf steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte steuerliche Kriterien eingehalten werden (vgl. R 38 Satz 5 bis 8 Körperschaftsteuer-Richtlinien). Hierzu gehören die Ernsthaftigkeit, Angemessenheit, Finanzierbarkeit, die Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten und vor allem die Erdienbarkeit. Bei einem Verstoß gegen eines oder gegen mehrere dieser Kriterien droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.  

 

Erdienbarkeit besagt, dass die Zusage angemessen zur Zusagedauer ausgestaltet sein muss. Das heißt: Sie muss noch durch künftige Dienstzeiten erdient werden können. Somit muss eine ausreichende (Mindest-)Restdienstzeit bis zum Pensionsalter vorliegen.  

 

Diese Erdienbarkeitsfrist beträgt beim beherrschenden GGf zehn Jahre. Beim nicht beherrschenden GGf ist die Frist auch gewahrt, wenn zwischen Zusagedatum bzw. Zusageverbesserung und Pensionsalter mindestens drei Jahre und zwischen Diensteintritt und Pensionsalter gemäß Pensionszusage mindestens zwölf Jahre liegen.