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01.07.2007 | Nichtausführung des vermittelten Geschäfts

Untervertreter hat Provisionsanspruch

von Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bad Nauheim

Der Provisionsanspruch des Untervertreters nach §  87a Absatz 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) entfällt, wenn der Auftraggeber des Hauptvertreters ("Hauptauftraggeber") die Nichtausführung des vermittelten Geschäfts nicht zu vertreten hat. Der Hauptauftraggeber, nicht der Hauptvertreter, ist "Unternehmer" im Sinne von §  87a Absatz 3 Satz 2 HGB, so das Resümee einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.

Der zu Grunde liegende Fall

Eine inzwischen insolvente Bank (Hauptauftraggeber) hatte über eine inzwischen ebenfalls insolvente Vertriebsgesellschaft (Hauptvertreter) Versicherungs- und Sparpläne vertrieben. Sie hatte sich dabei eines Untervertreters bedient. Nach der Insolvenz der Bank hat deren Insolvenzverwalter die Erfüllung der vermittelten Verträge abgelehnt. Die Kunden haben daraufhin (zumindest teilweise) die Zahlungen eingestellt.


Der Insolvenzverwalter des Hauptvertreters verlangte vom Untervertreter die Provisionen zurück, die auf von den Kunden nicht erfüllte Sparpläne gezahlt wurden. Damit hatte er keinen Erfolg.

Die Entscheidung des OLG

Dem Insolvenzverwalter steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen zu, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19. Januar 2007 (Az: 4 U 34/06; Abruf-Nr.  071372 ).

Kein Fall der Nichtleistung des Kunden

Es handele sich hier nicht um den Fall der Nichtleistung des Dritten (§  87a Absatz 2 HGB). Die Nichtleistung des Kunden (Dritten) sei auf die Nichtleistung des Unternehmers zurückzuführen - hier auf die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters der Bank. Die Kunden hätten hier zu Recht die Zahlungen eingestellt.

Nichtausführung des Geschäfts durch Unternehmer

Vielmehr liege ein Fall des §  87a Absatz 3 HGB vor. Danach bestehe der Anspruch des Vertreters grundsätzlich (§  87a Absatz 3 Satz 1 HGB), es sei denn, der Unternehmer habe die Nichtausführung nicht zu vertreten (§  87a Absatz 3 Satz 2 HGB).

Wichtig: "Unternehmer" im Sinne dieser Regelung sei nicht der Hauptvertreter, sondern der Hauptauftraggeber (also die Bank). Während der Hauptvertreter die Nichtausführung nicht beeinflussen konnte, hatte die Bank die Nichtausführung nach Ansicht des OLG zu vertreten. Denn die Unfähigkeit, Geldschulden begleichen zu können (Insolvenz), sei generell zu vertreten.

Bedeutung für die Praxis