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11.01.2008 | Neues Versicherungsvermittlerrecht und VVG-Reform

Passen Sie Ihren Maklervertrag jetzt an die neue Rechtslage an!

Die EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie ist seit Mai 2007 umgesetzt, das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist verabschiedet und zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Allesamt Gründe, Ihren Maklervertrag auf den aktuellen Stand zu bringen.  

Formulierungsvorschlag für Maklervertrag

Dazu haben wir für Sie einen Muster-Maklervertrag erarbeitet. Unser Ziel ist es, Ihnen eine Formulierungshilfe für die rechtlich problematischen Klauseln zu geben und Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Im Einzelfall müssen Sie die vertraglichen Regelungen anpassen. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate.  

 

Musterformulierung

Versicherungsmaklervertrag

zwischen dem Versicherungsmakler ... (Firma bzw. Name, betriebliche Anschrift, Straße, Ort) – nachfolgend Makler genannt – und  

Herrn/Frau/Firma ... (Name, Straße, Wohnort) – nachfolgend Auftraggeber genannt –  

wird folgende Vereinbarung getroffen.  

§ 1 Vertragsgegenstand 

1. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen des Privatversicherungsrechts, einschließlich der Vorbereitungen sowie nach Abschluss dieser Verträge mit der Betreuung und Verwaltung, insbesondere der Mitwirkung bei der Schadenregulierung.
2. Bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits bestehende Versicherungsverträge werden nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3. Der Makler ist als unabhängiger Versicherungsmakler tätig und steht wirtschaftlich auf der Seite des Auftraggebers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
4. Der Makler ist als Versicherungsmakler bei der IHK ... zugelassen und mit der Vermittlernummer ... bei Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., 11052 Berlin registriert. Dies kann wie folgt überprüft werden: Telefon 0180-500-585-0 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz) oder www.vermittlerregister.info.
5. Der Makler besitzt keine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Kein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens besitzt eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Maklers.

§ 2 Leistungsumfang des Maklers  

1. Der Makler erbringt seine Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit dem Versicherungsvertragsgesetz. Hiernach legt er seinem Rat grundsätzlich eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde. Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Produkts sind vor allem ... (Preis-Leistungs-Verhältnis des Versicherers, Bonität, Sicherheit, Schnelligkeit der Schadenabwicklung, Bereitschaft zur Kulanz etc.).
2. Der Makler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur Versicherer, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Makler freigestellt, Versicherungen auch an im europäischen Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die dem Makler keine Vergütung gewähren.

§ 3 Vollmachten  

Der Makler ist befugt, den Auftraggeber zu vertreten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der/den vom Auftraggeber als gesonderte Urkunde/n erteilten Vollmacht/en. Diese ist/sind Anlage/n zu diesem Vertrag.  

§ 4 Datenschutz  

Die Rechte des Maklers betreffend die Weitergabe von Kundendaten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftraggebers. Sie ist ebenfalls Anlage zu diesem Vertrag.  

§ 5 Vertragsdauer 

Der Maklervertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Von Seiten des Maklers aber nicht zur Unzeit, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.  

§ 6 Vergütung 

Die Versicherungsunternehmen tragen gewohnheitsrechtlich die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten des Versicherungsmaklers in Form der Courtage, die als Bestandteil in die Versicherungsprämie eingerechnet ist. Dem Auftraggeber entstehen keine weiteren Kosten. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich vereinbart werden.  

§ 7 Haftung 

1. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 1 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab.
2. Wird der Maklervertrag beendet, verjähren Ansprüche spätestens nach fünf Jahren. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Maklervertrag beendet wurde.

§ 8 Schlussbestimmungen 

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses Form-erfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
2. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrags unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
3. Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist ... (zuständiges Gericht am Sitz des Maklers).
4. Der Auftraggeber kann sich bei Streitigkeiten mit dem Makler an folgende Schlichtungsstellen wenden:
  • Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
  • Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

Ort, Datum ...  

... ...  

Makler Auftraggeber  

Anlagen  

Anlage Maklervollmacht

Maklervollmacht 

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes. Diese Vollmacht umfasst insbesondere  

1. die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen.
2. die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge.
3. die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus vom Makler vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverhältnissen und die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung.
4. die Erteilung von Untervollmachten an andere Versicherungsmakler.
5. die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers.

 

Die gesamte Korrespondenz des Versicherers ist mit dem Versicherungsnehmer im Original und mit dem Makler in Kopie zu führen. Der Makler ist von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch befreit. Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.  

 

Ort, Datum ... ...  

Unterschrift Auftraggeber  

Anlage Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung  

Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (zum Beispiel Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsveränderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und ihre Verbände übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrags auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Verträgen und bei künftigen Anträgen.  

 

Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datenbanken führen und an den Makler weitergeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist.  

 

Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen und Rückversicherer übermittelt werden. An Makler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit diese zur Vertragsgestaltung erforderlich sind.  

 

Ort, Datum ... ...  

Unterschrift Auftraggeber  

Anlage Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers

Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers 

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Entgegennahme von Leistungen der Versicherungsunternehmen, die diese auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Auftraggeber zu erbringen haben. Nach Erhalt leitet der Makler diese Leistungen kurzfristig an den Auftraggeber weiter.  

 

Ort, Datum ... ...  

Unterschrift Auftraggeber  

Erläuterungen

Zu § 1 Ziffern 1 und 2: Grundsätzlich sind nur die selbst vermittelten Verträge erfasst. Sie können mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass auch die bestehenden Verträge in die Betreuung aufgenommen werden sollen. Für diese sind Sie dann zwar mit allen Maklerpflichten verantwortlich, können dafür aber von den Versicherern, jedenfalls bei Sachversicherungen, Bestands-Courtagen erhalten.  

 

Zu § 1 Ziffern 3 und 4: Um Ihren Status als Versicherungsmakler hervorzuheben und um sicherzustellen, dass Sie Ihre Informationspflichten gemäß § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) spätestens jetzt erfüllt haben, bietet es sich an, alle erforderlichen Angaben in den Maklervertrag einzubeziehen. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Informationspflicht, der Sie bekanntlich schon beim ersten Geschäftskontakt nachkommen müssen.