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01.12.2004 | Neue Spielregeln

Achtung bei Vorratsversicherungen!

von Erich Holzner, Produktmanagement Privatkunden, Swiss Life, München

In der Oktober-Ausgabe (Seite 6) haben wir die Risikoanfangsversicherung als Instrument bezeichnet, mit der man sich die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlung für eine nach 2004 beginnende Kapitallebensversicherung sichern kann. Die Aussage beruhte auf den bis dahin bekannten Informationen. Sie gilt jetzt nicht mehr ohne weiteres. Grund dafür ist ein aktuelles Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 25.11.2004, Az: IV C 1 - S 2252 - 405/04; Abruf-Nr.  043022 ).

Wann gilt die Steuerfreiheit?

Wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wird, gilt die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlung unter den bekannten Voraussetzungen bei Risikoanfangsversicherungen wie folgt:

  • Die Beitragserhöhung beträgt jährlich nicht mehr als 20 Prozent.
  • Eine Erhöhung um mehr als 20 Prozent ist unschädlich, wenn
  • die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 Euro beträgt,
  • der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 Euro angehoben wird und der Beitrag im ersten Versicherungsjahr mindestens zehn Prozent dieses Betrags, also mindestens 480 Euro beträgt oder
  • der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Betrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 Prozent seit Vertragsabschluss ergeben hätte.
    Welche Auswirkungen ergeben sich für die Praxis?

    Werden die Kriterien beachtet, sind die Beitragserhöhungen steuerunschädlich. Die Überschreitung der Erhöhungen ist zwar nicht von Haus aus steuerschädlich. Denn es müsste erst ein Gestaltungsmissbrauch nachgewiesen werden. Um jedoch Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte man sich daran halten.

    Im Falle einer steuerschädlichen Beitragserhöhung, gilt der Erhöhungsteil als neuer Vertrag. Das heißt: