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31.07.2008 | Neue Grundsätze bei der Dienstwagenbesteuerung

Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte – tatsächlich gefahrene Strecke ist entscheidend

Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen muss nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten auch tatsächlich genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt und damit ein „heißes Eisen“ der Dienstwagenbesteuerung zugunsten der Mitarbeiter entschieden.  

Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

Darf der Mitarbeiter einen Dienstwagen auch privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, muss er nach der „Ein-Prozent-Regelung“ monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn versteuern.  

 

Darf er das Fahrzeug auch für die Fahrten zum Maklerbüro (Arbeitsstätte) nutzen, muss er zusätzlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Maklerbüro monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern (§ 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

 

Beispiel

Ein Mitarbeiter nutzt für seine Fahrten zwischen Wohnung und Maklerbüro (Entfernung 20 Kilometer) seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro). Er muss monatlich insgesamt 480 Euro als geldwerten Vorteil versteuern (= 30.000 Euro x 1 % + 30.000 Euro x 0,03 % x 20 km).  

Die 0,03 Prozent mussten bislang unabhängig davon versteuert werden,  

  • wie oft er im Monat tatsächlich den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Maklerbüro genutzt hat und
  • ob der Mitarbeiter die gesamte Strecke Wohnung/Maklerbüro mit dem Dienstwagen gefahren ist.