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01.05.2004 | Nach dem Ende der Kooperation

Kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart

Glück hatte ein Vermittler, dass er mit seinem ehemaligen Kooperationspartner kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatte. Er durfte nach Ende der Kooperation bei Kunden des Kooperationspartners "ungestraft" werben.

Worum ging es?

Ein Vermittler hatte mit einer GmbH die Zusammenarbeit über die Vermittlung und Vermarktung von Lebensversicherungen eines englischen Versicherers vereinbart. Folgende Klausel war Bestandteil des Vertrags:

Die Vertragsparteien vereinbaren einen gegenseitigen Kunden-, Mitarbeiter- und Quellenschutz. Der Partner [Anm. der Redaktion: Vermittler] wird keine direkten oder indirekten Abwerbeversuche von ... GmbH-Vermittlern, Agenturen, Repräsentanten und Kunden unternehmen. Gleiches gilt auch für die ... GmbH in Bezug auf den Partner. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien eine Konventionalstrafe von 50.000 DM, wobei der Partner nicht für Zuwiderhandlungen von Untervermittlern haftet.

Nach Ende der Kooperation berief sich die GmbH auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und verlangte vom Vermittler, Werbeversuche bei seinen Kunden zu unterlassen. Ohne Erfolg.

Wie argumentierte das Gericht?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht oder bestand nicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 28.3.2003, Az: 16 U 139/02; Abruf-Nr.  040966 ). Denn wollen die Parteien ein solches vereinbaren, müssen Sie es vertraglich verbindlich festlegen (§  90a Handelsgesetzbuch). Es muss klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Die Klausel entspreche in keinster Weise diesen Anforderungen. Folglich könne der Partner keine Unterlassung fordern. Denn:

  • Geregelt seien die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner für die Zeit des bestehenden Vertrags.
  • Jeglicher Hinweis auf eine nachvertragliche Verpflichtung fehle.