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01.12.2004 | Mitarbeitende Familienangehörige

Wann sind sie sozialversicherungsfrei?

von Eberhard Poppelbaum, Versicherungsberater, Langenhagen

Angesichts der desolaten Finanzlage der Rentenversicherungsträger drängen immer mehr mitarbeitende Familienangehörige heraus aus der Sozialversicherung. Doch ganz so einfach ist es nicht, auch wenn die Publikumspresse dieses hin und wieder suggeriert. Lesen Sie nachfolgend, wann sich welche Familienangehörigen von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können.

BfA: Nur in "Einzelfällen"

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) will eine "Befreiung" von der Sozialversicherungspflicht nur "in Einzelfällen" zulassen. Und zwar, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis als selbstständige Tätigkeit oder lediglich familienhafte Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder Verwandten erweist.

Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Tätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist.

Nachfolgend finden Sie die einschlägige Rechtsprechung aufgelistet nach den verschiedenen Unternehmensformen.

Rechtsprechung zur Familien-GmbH

Der Beurteilungsrahmen einer versicherungsfreien oder abhängigen Beschäftigung nach §  7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) zeigt sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Tätigkeit von Angehörigen in einer "Familien-GmbH" besonders deutlich.

Eine "Familien-GmbH" liegt vor, wenn nahe oder fernere Verwandte allein oder zusammen mindestens 50 Prozent der Kapitalanteile an einer GmbH halten. An Hand von weiteren Kriterien wie Branchenkenntnissen und der tatsächlichen Stellung im Familienbetrieb entscheiden die Prüfstellen, ob der Angehörige seine Beschäftigung im Rahmen der familiären Verbundenheit ausübt und damit als versicherungsfrei einzuordnen ist.