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01.09.2008 | Maklerrecht

Zusammenarbeit Makler – Untervermittler: Weitreichende Prüfungspflichten erfüllen

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack, Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

Die Zusammenarbeit von Versicherungsmaklern mit selbstständigen Handelsvertretern als Untervermittler ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Die Einzelheiten regelt das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, konkretisiert u. a. durch das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 09/2007 vom 23. November 2007. Insbesondere wird von Ihnen als Makler die Einhaltung weitreichender Prüfungspflichten gefordert.  

Erlaubnis und Registrierung des Untervermittlers

Der selbstständige Untervermittler eines Maklers braucht eine Gewerbeerlaubnis der zuständigen IHK für eine Tätigkeit als Makler (§ 34d Absatz 1 Gewerbeordnung [GewO]). Außerdem muss er sich als Versicherungsmakler in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.  

 

Hintergrund: Der Untervermittler gilt im Verhältnis zum Kunden selbst als Makler. Er muss als Erfüllungsgehilfe des Maklers gegenüber dem Kunden die dem vertretenen Makler obliegenden Pflichten erfüllen.  

 

Wichtig: Anders sieht die vertragliche Beziehung zwischen dem Makler und dem Untervermittler aus. In der Regel handelt es sich dabei um einen Handelsvertretervertrag – und der Untervermittler ist im Verhältnis zum Makler Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff Handelsgesetzbuch (sehen Sie zu dieser Problematik bereits den Beitrag in der Ausgabe 1/2008, Seite 2).  

Prüfungspflichten des Maklers