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05.07.2010 | Maklerrecht

Umfang der Beratung zu Fragen der Sozialversicherung

Als Versicherungsmakler dürfen Sie Kunden zu Fragen der Sozialversicherung nur eingeschränkt beraten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe unterstrichen:  

  • Sie dürfen beraten, wenn dies im Zusammenhang mit der maklertypischen Beratung und Vermittlung von Verträgen für eine private Altersvorsorge oder mit Deckungskonzepten für eine betriebliche Altersversorgung geschieht. Dann handelt es sich um eine erlaubte rechtliche Nebenleistung im Sinne von § 5 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die SV-Beratung im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Maklertätigkeit steht.
  • Nicht anbieten dürfen Sie die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit und die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Kunden gegenüber Behörden als selbstständige Leistung. Hier fehlt der Zusammenhang zur maklertypischen wirtschaftlichen Haupttätigkeit. Folge: Keine erlaubte Nebenleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Entsprechend irreführend und abmahnfähig ist eine solche Werbung, so das OLG.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Werbe-Broschüren und Ihren Internet-Auftritt. Vermeiden Sie verfängliche Termini wie „Wir holen Sie aus der Sozialversicherung heraus“, „Vollmacht unterzeichen reicht, damit wir mit dem Sozialversicherungsträger in Kontakt stehen“, „Wir schaffen rechtliche Sicherheit über Ihren aktuellen Sozialversicherungsstatus“ etc. (Urteil vom 8.10.2009, Az: 4 U 113/09) (Abruf-Nr. 093600)  

Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136855