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03.07.2009 | Maklerfreundliche Entscheidung

Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei der bAV-Beratung - kein Verstoß gegen RDG

von Michaela Ferling, Rechtsanwältin, München

Prüft ein Versicherungsmakler im Rahmen der Beratung und Erarbeitung von Deckungskonzepten zur privaten und/oder betrieblichen Altersversorgung die Sozialversicherungspflicht, so stellt dies eine Nebenleistung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Das Landgericht (LG) Konstanz sieht weder einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz noch gegen das Wettbewerbsrecht.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Versicherungsmakler ist geprüfter „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“. Er hatte auf seiner Homepage unter der Rubrik „Altersversorgung - kompetente und ausführliche Beratung für alle Durchführungswege erhalten Sie durch unsere geschulten Spezialisten“ unter anderem die Formulierung „Sozialversicherungs-Befreiung“ verwendet. Dort hatte er auch dem Nutzer empfohlen, den „Sozialversicherungscheck“ zu machen.  

 

Ein Fachanwalt für Sozialrecht mahnte den Versicherungsmakler ab und forderte ihn zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Er beanstandete diese Werbung als unzulässige Rechtsberatung. Er vertrat die Ansicht, der Makler dürfe in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten keine Rechtsberatung anbieten oder durchführen. Der Auftritt im Internet spreche dagegen, dass die Rechtsberatung lediglich als Nebenleistung angeboten werde.  

 

Nachdem der Rechtsanwalt mit seiner Abmahnung keinen Erfolg hatte, beantragte er bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch damit hatte er keinen Erfolg (Urteil vom 25.5.2009, Az: 9 O 32/09 KfH; Abruf-Nr. 091813).  

Die Entscheidung des LG

Das LG bewertete den Inhalt der beanstandeten Werbung. Entscheidend sei, ob der Versicherungsmakler im Internet eine unzulässige Rechtsberatung angeboten habe. Dies wiederum hänge vom Umfang der nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) erteilten Gewerbeerlaubnis einschließlich der damit verbundenen Möglichkeit ab, nach § 5 RDG rechtliche Beratungen als Nebenleistung zu erbringen.