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31.08.2009 | Makler und selbstständiger Außendienst

Der Versicherungsmakler schuldet dem Untervermittler einen Buchauszug

von Rechtsanwalt Dr. Lorenz Kiene, Göhmann Rechtsanwälte, Bremen

Viele Versicherungsmakler arbeiten mit selbstständigen Untervermittlern, meist auf Basis einer dauerhaften Betrauung. Was viele Makler nicht wissen: Dauerhaft betraute Untervermittler haben die gleichen Informations- und Kontrollrechte wie Versicherungsvertreter, insbesondere auf die Erteilung eines Buchauszugs.  

 

Die Praxis sieht oft so aus, dass Makler vor technisch unlösbaren Aufgaben stehen, wenn es um die Provision ihres Außendienstes geht und der Untervermittler einen Buchauszug verlangt. Damit Ihnen das nicht so geht und Sie solchen Forderungen nachkommen können, stellen wir Ihnen nachfolgend die Kontrollrechte des Untervermittlers vor.  

Die Rechtsstellung des Untervermittlers

Ist der Untervermittler ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen (§§ 92, 84 ff. Handelsgesetzbuch [HGB]), ist er handelsrechtlich als Versicherungsvertreter anzusehen. Damit hat er die gleichen Provisions-, Informations- und Kontrollrechte wie ein Versicherungsvertreter, der für einen Versicherer tätig ist (Oberlandesgericht [OLG] München, rechtskräftiges Urteil vom 10.7.2008, Az: 23 U 4536/07; Abruf-Nr. 092760).  

 

Erst kürzlich hat das OLG Hamm diese Ansicht bestätigt. Auch hier urteilte das Gericht, dass nicht ersichtlich sei, weshalb bei einem Versicherungsmakler, der als Prinzipal eines Handelsvertreters agiere, andere Rechte und Pflichten gelten sollen als bei einem Versicherer als Prinzipal (Urteil vom 19.3.2009, Az: I-18 U 137/08; Abruf-Nr. 092761).