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07.06.2010 | Leserforum

Bisher angestellter Sohn erbt Unternehmen: Was wird aus seiner bAV?

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Ein Leser fragt: „Der Vater schließt für seinen Sohn, der im Unternehmen des Vaters arbeitet, eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ab. Der Vater stirbt, der Sohn erbt das Unternehmen. Was passiert mit seiner bAV? Kann der Sohn die bAV fortführen?“  

Tod hat keine erbschaftsteuerlichen Folgen für bAV

Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen ist schenkungs- und erbschaftsteuerlich vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht von Bedeutung. Denn die Leistung ist an die aufschiebende Bedingung des Eintritts des Versorgungsfalls geknüpft; zuvor ist sie nicht zu erfassen.  

 

Aber auch die spätere Gewährung von Versorgungsleistungen ist keine schenkungs- oder erbschaftsteuerrechtlich relevante Zuwendung. Denn sie ist arbeitsrechtlich motiviert als Gegenleistung für erbrachte Betriebstreue und hat eindeutig Entgeltcharakter. Auch Leistungen an Hinterbliebene sind unabhängig vom Durchführungsweg der bAV des Arbeitnehmers erbschaftsteuerfrei.  

 

Um die Frage des Lesers beantworten zu können, ist ein Blick auf die Rechtsform des Unternehmens notwendig und darauf, was mit dem Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers passiert.  

Unternehmen ist Kapitalgesellschaft