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02.02.2009 | Kundeninformation

Begrenzter Sonderausgabenabzug für PKV

Auch der nicht erwerbstätigen Ehefrau eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers steht nur der „kleine Sonderausgabenhöchstbetrag“ in Höhe von 1.500 Euro zu. Begründung des Finanzgerichts Baden-Württemberg: Die steuerfreien Arbeitgeber-Zuschusszahlungen würden auch für die Krankenversicherung der Ehefrau erbracht (§§ 10 Absatz 4 Satz 3, 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz). Die von der Ehefrau zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien zumindest dem Grunde nach in die Bemessungsgrundlage für die dem Mann gewährten steuerfreien Zuschüsse eingeflossen. Unerheblich sei, dass wie im Urteilsfall  

  • die Ehefrau für sich und ihre Kinder selbst einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen habe,
  • der Zuschuss nicht an sie selbst, sondern an den Mann als Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden sei und
  • der Zuschuss bereits zugunsten der Beiträge des Mannes und der Kinder aufgezehrt war.

(rechtskräftiges Urteil vom 3.10.2008, Az: 4 K 996/08) (Abruf-Nr. 083669)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 3 | ID 124250