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04.02.2011 | Kundeninformation

Aufwendungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden

Ihre Kunden können Aufwendungen für Behandlungsmethoden, die von der Krankenkasse nicht anerkannt sind, ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2.9.2010, Az: VI R 11/09; Abruf-Nr. 104017):  

  • Der Patient ist aus schulmedizinischer Sicht unheilbar an einer tödlichen Krankheit (zum Beispiel Krebs) erkrankt.
  • Die Krankheit ist schon so weit fortgeschritten, dass sie nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und so nur noch von einer begrenzten Lebenserwartung ausgegangen werden kann.
  • Die Behandlung des todkranken Patienten erfolgt durch eine zur Heilkunde zugelassene Person.

Im Urteilsfall hatte sich die unheilbar an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Frau des Steuerzahlers anstelle einer konventionellen Chemotherapie für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit dem Präparat Ukrain in Kombination mit einer Sauerstoff-Mehrschritttherapie sowie einer Ozon-Sauerstoffbehandlung entschieden. Hierfür zahlten die Eheleute 30.000 Euro im Jahr 2006 an den behandelnden Hausarzt, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren. Diese 30.000 Euro mindern jetzt - gekürzt um den vom Einkommen und Familienstand abhängigen Eigenanteil - im Nachhinein die Einkommensteuer 2006.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 142045