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07.03.2011 | Kundeninformation

Anspruch auf Übernahme der PKV-Beiträge in voller Höhe

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann vom Träger der Grundsicherung die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines selbstständigen Rechtsanwalts entschieden (Urteil vom 18.1.2011, Az: B 4 AS 108/10 R; Abruf-Nr. 110357). Der privat krankenversicherte Rechtsanwalt bezog Arbeitslosengeld II und konnte nicht mehr - wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 - als Bezieher von Arbeitslosengeld II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Vielmehr musste er seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, fehlt im Gesetz. Das BSG hat diese Lücke nun geschlossen und den Träger der Grundsicherung verpflichtet, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen.  

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 4 | ID 142836