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01.02.2003 | Krankenversicherung

Leistungspflicht für Methoden der Schulmedizin

Folgende Klausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) benachteiligt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist daher wirksam.

 AVB-Klausel 

Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Die Klausel enthält - so der BGH - eine für den Versicherungsnehmer durchschaubare Regelung über die Leistungspflicht. (Urteile vom 30.10.2002, Az: IV ZR 60/01, IV ZR 119/01; Abruf-Nr.  021537 und 021538 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 3 | ID 98137