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04.10.2010 | Krankenversicherung

Familienversicherung für Kind bei Pflegschaftsverhältnis

Ein Jugendlicher, der aus der Demokratischen Republik Kongo nach Deutschland eingereist ist und bei seiner Tante dauerhaft wohnt, ist über diese Tante im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert. Er gilt als Kind der Tante. Denn er ist ihr Pflegekind (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch V). Ein Pflegschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Pflegeeltern die Aufsichts- und Erziehungsrechte tatsächlich wahrnehmen, so das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.6.2010, Az: L 5 KR 120/09; Abruf-Nr. 102078).  

Wichtig: Ein Pflegschaftsverhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind kurzfristig im Kinderheim untergebracht oder eine Berufsbetreuerin zum Vormund bestellt wird.  

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 139026