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01.05.2005 | Kfz-Steuer

Steuerprivileg bei Saisonkennzeichen nicht voll nutzbar

Besonders schadstoffarme Pkw sind vom Tag der Erstzulassung an zeitlich befristet von der Kfz-Steuer freigestellt. Das Finanzamt geht wie folgt vor: Es berechnet, bis zu welchem Tag der Pkw ohne Steuerprivileg eine Kfz-Steuer in Höhe des für ihn in §  3b Kraftfahrzeugsteuergesetz festgelegten Höchstbetrags kosten würde. Dann wird der Pkw genau für diesen Zeitraum von der Steuer freigestellt, so dass sich der Fahrzeughalter maximal den festgesetzten Höchstbetrag erspart. Ob das Fahrzeug in dieser Zeit ununterbrochen angemeldet oder vorübergehend stillgelegt war, ändert an der Dauer der Steuerbefreiung nichts. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr nicht im Straßenverkehr betrieben werden darf, entschied aktuell der Bundesfinanzhof.

Das heißt mit anderen Worten: Wer sein Fahrzeug während der Dauer der Steuerbefreiung zeitweise stilllegt oder wegen eines Saisonkennzeichens nicht nutzen kann, kommt nicht in den Genuss des vollen Höchstbetrags der Steuerfreistellung. (Urteil vom 13.1.2005, Az: VII R 12/04; Abruf-Nr.  050777 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 4 | ID 98545