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01.06.2004 | Kfz-Kosten

Kein "Verbrauchsgüterkauf" bei Fahrzeugverkauf

Es handelt sich nicht um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf, wenn Sie als Versicherungsmakler ein Fahrzeug an einen Privatmann verkaufen. Positive Folge: Sie können Ihre Haftung für Sachmängel im Kaufvertrag ausschließen. Entschieden hat dies das Amtsgericht (AG) Bad Homburg im Fall einer Zahnärztin, die ihr BMW Cabrio verkauft hatte und dem Käufer die Reparaturkosten für eine defekte Zylinderkopfdichtung ersetzen sollte. Mit der lapidaren Feststellung, als Zahnärztin ziehe die Verkäuferin Zähne und veräußere keine Kraftfahrzeuge, entschied das AG gegen den Käufer, der das Dreier Cabrio unter Gewährleistungsausschluss gekauft hatte. Die Freizeichnungsklausel sei wirksam, weil es eben nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gehe.

Beachten Sie: Die Freizeichnungsklausel hält nicht, wenn Sie den Käufer arglistig täuschen oder eine Beschaffenheit garantieren, die das Fahrzeug nicht hat. Außerdem: Das AG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Käufer ist in die Berufung vor das Landgericht Frankfurt am Main gezogen (Az: 2 16 S 236/03).

Unser Tipp: Schließen Sie als Gelegenheitsverkäufer bei der Veräußerung eines auch geschäftlich genutzten Fahrzeugs stets die Haftung für Sachmängel aus. Will der Käufer nach der Übergabe, dass Sie Mängel beseitigen oder die Kosten dafür ersetzen, erinnern Sie ihn an den vereinbarten Haftungsausschluss. Beruft er sich auf die Unzulässigkeit des Ausschlusses, verweisen Sie ihn auf das AG-Urteil. (Urteil vom 14.11.2003, Az: 2 C 182/03 [17], NJW-RR 2004, 345; Abruf-Nr.  040717 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 3 | ID 98372