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01.09.2005 | Kapitalanlagen

Strafbesteuerung ausländischer Fonds europarechtswidrig?

Das bis Ende 2003 gültige Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) benachteiligte gewisse ausländische Investmentfonds. Zwischengewinne aus der Veräußerung von nichtregistriertem ausländischem Investmentvermögen (so genannte schwarze oder graue Fonds) wurden strafbesteuert. Sie wurden pauschal mit 20 Prozent des Rücknahmepreises berechnet, wenn diese Fonds nicht die Besteuerungsgrundlagen nachwiesen und/oder keinen inländischen Finanzvertreter bestellt hatten. Das Finanzgericht Berlin sieht darin einen Verstoß gegen EU-Recht, weil nur ausländische Fonds betroffen seien. Das letzte Wort in dieser Sache hat der Bundesfinanzhof. Dort ist die Revision der Verwaltung anhängig (Az: VIII R 20/05).

Wichtig: Der Gesetzgeber hat die Tendenz der Rechtsprechung schon frühzeitig erkannt und bereits zum 1. Januar 2004 das AuslInvestmG durch das Investmentsteuergesetz abgelöst. Heute kann eine "Strafbesteuerung" inländische und ausländische Fonds gleichermaßen treffen. (Urteil vom 8.2.2005, Az: 7 K 7396/02; Abruf-Nr.  051398 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 3 | ID 98603