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01.09.2005 | Kapitalanlagen

Kurssicherungsgeschäfte sind keine Veräußerungskosten

Keine Veräußerungskosten nach §  17 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Verluste aus Devisentermingeschäften, die der Werterhaltung eines Kaufpreises aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dienen. Sie können nicht Gewinn mindernd berücksichtigt werden. Zu diesem Fazit kommt das Finanzgericht (FG) München in einem Fall aus dem Jahr 1997. Es lehnt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Kurssicherung ab: Es lägen zwei Geschäfte vor: das Veräußerungsgeschäft der Gesellschaftsanteile nach §  17 EStG und die Devisentermingeschäfte mit der Bank. Diese stünden in keinem rechtlichen/wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein Abzug der Verluste aus den Termingeschäften nach §§  22 Nummer 2, 23 EStG scheitere, weil im Streitjahr 1997 die Vorschrift des §  23 Absatz 1 Nummer 4 EStG gefehlt habe.

Beachten Sie: Seit dem Jahr 1999 werden Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften bei den privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen des §  23 Absatz 1 Nummer 4 EStG berücksichtigt.

Unser Tipp: Das letzte Wort ist im Münchner Verfahren noch nicht gesprochen. Die Sache ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 75/04 anhängig. In gleichgelagerten Fällen sollten Anleger ihren Einspruch hierauf stützen. (Urteil vom 21.9.2004, Az: 12 K 703/02; Abruf-Nr.  050890 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 2 | ID 98602