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02.06.2008 | Honorarberatung

Honorarberatung durch Makler umsatzsteuerpflichtig

Die Honorarberatung durch Versicherungsmakler ist nach Aussage der Oberfinanzdirektion Rheinland umsatzsteuerpflichtig. Bei der Honorarberatung handle es sich um keine spezifische Maklertätigkeit, sondern um eine Form der Rechtsberatung. Diese Tätigkeit präge nicht das Berufsbild eines Versicherungsmaklers, sondern das der rechtsberatenden Berufe. Die Rechtsberatung durch Versicherungsmakler sei insofern sonstigen Beratungstätigkeiten gleichzustellen und wie diese umsatzsteuerpflichtig.  

Hintergrund: Der Befreiung nach §4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz unterliegen die Umsätze aus der Tätigkeit unter anderem als Versicherungsmakler. Gegenstand der Befreiung sind Leistungen, die für die jeweilige Berufsgruppe berufstypisch sind. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist, dass die erbrachte Leistung zu denen gehört, die das Berufsbild prägen. (Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 5/2008 vom 5.3.2008) (Abruf-Nr. 081455)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119662