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01.02.2004 | Hausratversicherung

Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

Wollten Sie Ihren Kunden eine Hausratversicherung vermitteln, mussten Sie oft den Einwand hören: "Unnötig. Brauchen wir nicht." Jetzt liefert Ihnen der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Argument, das für den Abschluss einer Hausratversicherung allein aus steuerlichen Gründen spricht. Wenn auf Grund von Brand, Blitzschlag oder anderer Naturkatastrophen Hausrat oder Kleidung zerstört wird, kann der Schaden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach §  33 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden. Ausnahme: Hat der Geschädigte eine Hausratversicherung abgeschlossen, kann er die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit

  • die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung höher sind als die Leistungen der Versicherung oder
  • der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht versichert werden kann (zum Beispiel bei Wohnungen in hochwassergefährdeten Lagen).

    (Urteil vom 26.6.2003, Az: III R 36/01; Abruf-Nr.  032685 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 1 | ID 98306