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01.06.2005 | Hartz IV und die Folgen

Zwei Rettungsanker für Ihre von Hartz IV betroffenen Kunden

Gut fünf Monate ist Hartz IV in Kraft, gut fünf Monate gibt es das Arbeitslosengeld II. Wie nicht anders zu erwarten war, ergehen jetzt die ersten Entscheidungen dazu.

Viele von Ihnen haben von Hartz IV betroffene Kunden, die Sie um Rat fragen. In der April-Ausgabe ( Seiten 8 bis 10 ) haben Sie erfahren, wie Kunden ihr Geld und Vermögen vor dem Zugriff retten können. Lesen Sie nachfolgend, welche Fragen die Gerichte entschieden haben.

Aufnahme der Hartz-Klausel in Lebensversicherung

Hartz IV gewährt bekanntlich jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II und dessen Partner einen Freibetrag für die private Altersvorsorge (200 Euro pro vollendetem Lebensjahr; maximal 13.000 Euro). Voraussetzung: Der Vertrag schließt eine Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich aus ("Hartz-Klausel").

Unser Tipp: Ihre Kunden können eine Lebensversicherung auch noch später "umgestalten" und so im Rahmen der Freibeträge vor dem Zugriff schützen. Das ist sogar bis kurz vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II zulässig, urteilt das Sozialgericht (SG) Münster (Beschluss vom 11.4.2005, Az: S 16 AS 26/05 ER; Abruf-Nr.  051384 ).

Zum Hintergrund: Ein Arbeitsloser hatte seinen Lebensversicherungsvertrag so ergänzt, dass die Leistung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann, soweit die gesetzlich vorgesehenen Hartz IV-Freibeträge für ihn und seine Frau nicht überschritten werden. Diese Änderung nahm er erst wenige Tage vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II vor. Das SG sieht den dadurch ausgelösten Vermögensschutz als "von den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" gedeckt.

Keine Anrechnung der Eigenheimzulage

Noch eine erfreuliche Nachricht: Die Eigenheimzulage ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht als Einkommen anzurechnen. Die Eigenheimzulage sei eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des §  11 Absatz 3 Nummer 1 Sozialgesetzbuch II und somit privilegiertes Einkommen (Beschluss vom 25.4.2005, Az: L 8 AS 39/05 ER; Abruf-Nr.  051383 ).