Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.09.2006 | Haftungs-Management

Begrenzen Sie Ihre Maklerhaftung im zulässigen Bereich

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

Die Bundesregierung hat im Mai 2006 das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermVO) verabschiedet. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2007 in Kraft treten. Grund für Sie, Ihr Haftungs-Management heute schon zu überdenken und die Maklerhaftung - soweit zulässig - zu begrenzen.

Grundlage für Haftungsfragen

Grundlage der Haftung des Versicherungsmaklers ist das "Sachwalter-Urteil" des Bundesgerichtshofs (BGH). Darin hat der BGH den Makler als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden bezeichnet und seine besondere Pflichtenstellung gegenüber dem Kunden zum Ausdruck gebracht (Urteil vom 22.5.1985, Az: IVa ZR 190/83, VersR 1985, 930; Abruf-Nr.  001290 ).

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die hohen Anforderungen an den Makler bestätigt. Und auch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts übernimmt die Ansicht:

§  42a Absatz 3 und §  42b Absatz 1

§  42a Absatz 3: Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

§  42b Absatz 1: Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen ..

Instrumentarien zur Haftungsbegrenzung

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie künftig Ihre Haftung eindämmen.

Berufshaftpflichtversicherung

Ein Mittel ist die Berufshaftpflicht in Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese wird künftig bekanntlich sogar Pflicht. Sonst droht der Entzug der Gewerbeerlaubnis durch die IHK.

  • Die Mindestversicherungssumme muss 1 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall betragen.