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01.08.2005 | Haftung

Rentenversicherung: Vorsicht bei Familienversicherung

Eine private Rentenversicherung ist seit Jahresbeginn attraktiver geworden, weil der zu versteuernde Ertragsanteil gesenkt worden ist. Doch Vorsicht, wenn der Begünstigte der privaten Rentenversicherung im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert ist. Diese kann verloren gehen, wenn die private Rente ausbezahlt wird. Daran müssen Sie bei der Beratung denken!

Hintergrund: Der klassische Fall für die Familienversicherung ist die nicht erwerbstätige Ehefrau. Sie ist während der Erwerbstätigkeit und des Rentenbezugs ihres in der GKV versicherten Ehemanns beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist,

  • sie verfügt nicht über ein eigenes regelmäßiges Einkommen von derzeit monatlich über 345 Euro oder
  • sie übt nur eine geringfügige Beschäftigung bis zu 400 Euro monatlich (Minijob) aus.

    Wichtig: Wird die Einkommensgrenze von 345 bzw. 400 Euro auch nur geringfügig überschritten, entfällt die kostenlose Familienversicherung! Betroffene müssen sich selbst versichern. Maßgeblich ist nicht nur das Arbeitseinkommen. Auch andere Einkünfte werden berücksichtigt, wie Mieteinnahmen, Zinserträge - oder Privatrenten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 2 | ID 98587