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01.09.2005 | Haftung

Der Pflichtenkatalog bei der Anlageberatung ist groß

Die Rechtsprechung nimmt den Anlageberater/Vermittler zunehmend in die Pflicht. Sie verlangt von ihm, die angebotenen Kapitalanlagen genau zu überprüfen, sich nicht auf die Angaben der Initiatoren zu verlassen und eigenständig zu recherchieren, ob kritische Presseberichterstattung besteht. Neben gewissen Brancheninformationsdiensten muss er auch Zeitungen wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Börsenzeitung und das Handelsblatt regelmäßig lesen (BGHZ 123, 126, 131; Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, WM 1996,1082; OLG Celle, Urteil vom 15.8.2002, Az: 11 U 291/01; Abruf-Nr.  021032 ). Den Berater treffen Nachforschungspflichten. Er muss eigene Ermittlungen anstellen und die Angaben der Anbieter untersuchen. Unterlagen muss er auf Auffälligkeiten, Plausibilität und Widersprüche prüfen. Nicht einmal ein Bestätigungsvermerk (Testat) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt die Plausibilitätsprüfung durch den Anlageberater. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kapitalanlage geprüft und abgesegnet ist, wenn ein Prospektprüfungsgutachten vorliegt. Dieses muss er im Einzelnen durchsehen. Nach einem Urteil des OLG Schleswig muss ein Vermittler Schadenersatz wegen des Vertriebs von Securenta-Anteilen leisten. Dem Vermittler wurde zum Verhängnis, dass er beim Verkauf dieser von der Göttinger Gruppe aufgelegten Papiere weder auf den damals bereits rückläufigen Anteilswert noch auf die negativen Presseberichte hingewiesen hatte. (Urteil vom 16.12.2004, Az: 5 U 106/04; Abruf-Nr.  050498 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 4 | ID 98606