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07.03.2011 | Gutscheine

Attraktive Gehaltsextras: So gestalten Sie Waren- und Benzingutscheine steuerfrei

Höchst erfreuliche Nachrichten für Sie und Ihre Mitarbeiter kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Warengutscheine (zum Beispiel Buch- oder Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Nachfolgend lernen Sie die Gutscheinvarianten kennen, über die der BFH entschieden hat. Außerdem erfahren Sie, wie Sie die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die Ihnen nun die Rechtsprechung eröffnet.  

Die Grundaussagen des BFH

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Sie können also auch dann vorliegen, wenn der Mitarbeiter keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhält. Das ist der Fall, wenn ihm lediglich Gutscheine überlassen werden,  

  • die ihn zum Bezug einer von ihm selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und
  • die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.

 

Was unterscheidet Barlohn von einem Sachbezug?

Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Mitarbeiter vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Mitarbeiter den zugesagten Vorteil verschafft, so der BFH. Es ist also unerheblich, ob Warengutscheine bei einem Dritten oder beim Arbeitgeber selbst eingelöst werden.  

 

Wichtig: Sachbezüge können entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch vorliegen, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 Euro enthält.