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05.02.2010 | GmbH

Wann sind GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, aber auch von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sorgt bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung immer wieder für Streitstoff. Weil der Sachverhalt so schwierig zu beurteilen ist, landen viele Streitfälle vor den Sozialgerichten.  

 

Lesen Sie daher nachfolgend, worauf es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern ankommt.  

Grundsatz für Sozialversicherungspflicht

In der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn die zu beurteilende Person  

  • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess eines Unternehmens teilnimmt,
  • für die Beschäftigung Lohn oder Gehalt erhält und
  • aufgrund ihres Anteils am Stammkapital der Gesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss im Unternehmen ausüben kann.

 

Daraus leiten sich folgende acht Kriterien zur Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit bei Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. Fremdgeschäftsführern ab.  

Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer

Beteiligung an der Gesellschaft mit mindestens 50 Prozent