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· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

Seit 01.01.2019 gelten neue Geringfügigkeits-Richtlinien

| Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert. Seit 01.01.2019 gelten die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien. |

 

  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die im gleichen Monat wieder enden, gilt die 450-Euro-Grenze und nicht mehr eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze. Es ist egal, ob die 450 Euro an einem Tag oder in einem Monat erzielt werden.
  • Bei der kurzfristigen Beschäftigung
    • ist die Berufsmäßigkeit nicht mehr zu prüfen, wenn die Vergütung, die die Aushilfe erhält, 450 Euro im Monat nicht überschreitet;
    • bleibt es bei der 70-Tages-Regelung.

 

Weiterführender Hinweis

  • Geringfügigkeits-Richtlinien → Abruf-Nr. 206032
Quelle: ID 45668254