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01.06.2005 | Gemischt genutzte Gebäude

Das gilt für den Vorsteuerabzug bei Versicherungsmaklern

Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-, Herstellungs und Erhaltungskosten teils privat und teils unternehmerisch genutzter Gebäude hat in letzter Zeit Aufsehen erregt. Es gab zwei wichtige Änderungen in der Rechtsprechung:

  • Die Privatnutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten Gebäudes ist ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (EuGH, Urteil vom 8.5.2003, Az: Rs C - 269/00; Abruf-Nr.  031151 ; BFH, Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr.  032225 ). Folge: Vorsteuerabzug aus den anteiligen Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten.
  • Der BFH hat entschieden, dass die Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden nicht nur nach den Flächenverhältnissen, sondern auch nach der Relation der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden kann (Urteil vom 17.8.2002, Az: V R 1/01; Abruf-Nr.  011319 ).

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf diese Urteile mit Verwaltungsanweisungen reagiert. Wir informieren Sie über den Stand der Dinge und sagen Ihnen, inwieweit Sie als Versicherungsmakler die neue Rechtsprechung nutzen können.

    Vorsteuerabzug bezüglich der Privatwohnung

    Bis vor kurzem war jedem Unternehmer klar, dass ihm aus den Herstellungskosten seiner privat genutzten Wohnung kein Vorsteuerabzug zusteht. Der EuGH - ihm folgend der BFH und das BMF - haben mit diesem Grundsatz gebrochen, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das zumindest zum Teil für vorsteuerunschädliche unternehmerische Zwecke genutzt wird.

    Der Unternehmer kann dann die Vorsteuer auch für die privat genutzten Räume geltend machen. Die Vorsteuer ist über die Versteuerung der Privatnutzung sukzessive wieder an den Fiskus zurückzuzahlen. Im Ergebnis entsteht ein Zinsvorteil.

    Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerpflichtige Privatnutzung