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04.05.2011 | Gebäudehaftpflichtversicherung

Verkehrssicherungspflicht bei Solaranlagen

Hat der Gebäudeeigentümer auf der gesamten Fläche einer Dachgaube Elemente einer Solaranlage anbringen lassen und war ein Schneefanggitter nur am anderen Teil des Dachs angebracht, so hat die besondere Dachkonstruktion ein zusätzliches Risiko für die Entstehung von Dachlawinen geschaffen. Der Gebäudeeigentümer haftet nach Ansicht des Amtsgerichts Bruchsal nur zu 50 Prozent (Urteil vom 23.11.2010, Az: 3 C 81/10; Abruf-Nr. . Den Fahrer des parkenden Wagens, der von einer Dachlawine getroffen wird, treffe ein Mitverschulden. Es sei grundsätzlich Sache des Fahrers, sich durch Achtsamkeit vor der Beschädigung des Kfz durch herabfallenden Schnee und durch Eismassen zu schützen. Der Fahrer hätte den Schaden vermeiden können, wenn er andernorts geparkt hätte.  

Praxishinweis: Diese Entscheidung bietet beiden Parteien Argumente, zumindest einen Teil des Schadens abwälzen zu können.  

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 1 | ID 144680