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11.01.2008 | Finanzierung

Disagio-Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Im Zweifel ist das Disagio laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins. Der Darlehensnehmer kann das Disagio bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensgeber anteilig erstattet verlangen. Das gleiche gilt für einen öffentlichen Förderkredit, es sei denn, das Disagio ist fester Bestandteil der Kreditkalkulation und lässt allenfalls einen geringen Spielraum für die Parteien zu. Dann ist das Disagio laufzeitunabhängig vereinbart und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erstattungspflichtig. (Oberlandesgericht Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 26.4.2007, Az: I-6 U 97/06) (Abruf-Nr. 073553)  

Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 3 | ID 116884