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04.05.2011 | Finanzdienstleistungen

So sind Sie bei der Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen richtig versichert

von Ass. iur. Holger Sassenbach, Brase & Collegen GmbH, München

Viele unserer Leser vermitteln auch Finanzdienstleistungen beispielsweise in Form von Finanzierungen, Investmentfonds oder geschlossenen Beteiligungen. In bestimmten Bereichen ist eine Berufshaftpflichtversicherung heute bereits Pflicht, in anderen ist sie geplant und in wieder anderen Bereichen ist sie freiwillig.  

 

Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick, für welche Tätigkeiten was gilt und worauf Sie bei Abschluss der Versicherung achten sollten. Mit der Checkliste am Ende des Beitrags können Sie Ihre Situation und Ihren Versicherungsbedarf analysieren.  

Für welche Tätigkeiten besteht Versicherungspflicht?

Je nachdem, in welchem Bereich der Finanzdienstleistungen Sie tätig sind, gelten unterschiedliche gesetzliche Vorschriften. Und das wirkt sich auch auf Ihren Versicherungsschutz aus.  

 

Arten der Finanzdienstleistung

Finanzdienstleistungsvermittlung  

nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)  

  • Vermitteln Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen oder erbringen Sie den Nachweis der Gelegenheit, sind die gewerberechtlichen Regelungen für Sie maßgeblich und Sie müssen über eine Gewerbeerlaubnis (§ 34c GewO) verfügen.

 

  • Beraten Sie beim Erwerb von Anteilsscheinen oder Anteilen oder in- oder ausländischen Investmentanteilen, sind ebenfalls die gewerberechtlichen Regelungen maßgebend (§ 34c GewO). Letzteres wird oft auch als „beschränkte Anlageberatung“ nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) bezeichnet.

Anlageberatung,  

Anlagevermittlung, und Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a KWG  

  • Umfasst Ihre Tätigkeit die Abgabe von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten sowie Derivaten (Finanzmarktinstrumente, § 1 Absatz 11 KWG) beziehen, handelt es sich um uneingeschränkte Anlageberatung nach § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG.
Wichtig: Fondsanteile gehören nicht hierzu.

 

  • Neben der Anlageberatung ist die Anlagevermittlung als Vermittlung von Geschäften zur Anschaffung und Veräußerung der Finanzmarktinstrumente in § 1 Absatz 1a Nummer 1 KWG geregelt.

 

  • Hinzu kommt noch die Anschaffung und Veräußerung im fremden Namen für fremde Rechnung als Abschlussvermittlung nach (§ 1 Absatz 1a Nummer 2 KWG.

 

Alle Tätigkeiten können mit der Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsvermittlung kombiniert werden. In jedem Fall ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).  

Finanzportfolio-verwaltung nach § 1 Absatz 1a KWG  

Während sich die obigen Finanzdienstleistungen auf die Beratung und/oder Vermittlung erstrecken, geht die Finanzportfolioverwaltung einen Schritt weiter: Hier geht es um die mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestattete Verwaltung des Vermögens anderer, das in Finanzmarktinstrumenten angelegt ist. Auch für diese Tätigkeit ist eine Erlaubnis der BaFin erforderlich.  

 

Berufshaftpflichtversicherung