01.02.2006 | Fälligkeits- und Verzugszinsen
Druckmittel gegen Versicherer
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
Einige Versicherer zahlen (unstrittige) Vermittlungs-Courtagen an Sie nur verspätet aus und "erwirtschaften" mit dieser Verzögerungstaktik erhebliche Zinsgewinne, und das auf Ihre Kosten!
Das müssen Sie nicht einfach hinnehmen: Sie können gegenüber dem Versicherer ab Fälligkeit und Verzug Zinsen geltend machen.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Courtage fällig mit Zahlung der Prämie. Leistet der Versicherer nicht, können Sie ab diesem Zeitpunkt Fälligkeitszinsen nach § 353 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) verlangen. Die Höhe des Fälligkeitszinssatzes beträgt fünf Prozent für das Jahr (§ 352 Absatz 2 HGB).
Ab Verzug gelten gesonderte gesetzliche Verzugsregelungen (§ 301 Bürgerliches Gesetzbuch). Leistet der Versicherer nicht, kommt er - auch ohne Ihre Mahnung - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Absatz 3 Satz 2 BGB). Das hat zur Folge, dass Sie Verzugszinsen geltend machen können (§ 352 Absatz 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 288 Absatz 2 BGB). Danach beträgt der Zinssatz während des Verzugs acht Prozent über dem (jeweils aktuellen) Basiszinssatz. Zinseszinsen dürfen Sie darüber hinaus nicht verlangen (§ 353 Satz 2 HGB).
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Unser Tipp: Zahlt der Versicherer die Ihnen zustehende(n) Courtage(n) nicht, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie neben der fälligen Courtage zusätzlich die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugszinsen geltend machen. Da der Versicherer bei unstrittigen Courtagen kein Zurückbehaltungsrecht hat, wird er umgehend zahlen, um die Zinsen nicht weiter ansteigen zu lassen. Bedenken Sie: Das Gesagte kann sich auch der Versicherer zu Nutze machen. Bei berechtigten Courtage-Rückforderungen kann er Zinsansprüche gegen Sie geltend machen, sollten Sie die Rückforderungen nicht sofort begleichen.