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01.09.2005 | Erbschaftsteuer

Konten ausländischer Zweigniederlassungen anzeigen?

Nach dem Erbschaftsteuergesetz haben Kreditinstitute eine Anzeigepflicht gegenüber dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Sie müssen die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände melden. Und sie müssen die gegen sie gerichteten Forderungen anzeigen, die beim Tod des Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die ihm die Verfügungsmacht zustand. Diese Anzeigepflicht trifft nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch inländische Kreditinstitute, die im Ausland unselbstständige Zweigniederlassungen unterhalten.

Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen, ob die Anzeigepflicht auch auf ausländische Zweigstellen ausgedehnt werden darf. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 66/04 geführt.

Wichtig: Hat der Erblasser ausländisches Vermögen verschwiegen, drohen den Erben erhebliche Steuernachzahlungen! (Urteil vom 12.3.2004, Az: 9 K 338/99; Abruf-Nr.  050568 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 3 | ID 98604