· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Ab 1.7.19 müssen Dokumente in durchsuchbarer Form eingereicht werden
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Zum 1.7.19 wird es Pflicht, alle Dokumente in durchsuchbarer Form einzureichen. Wer dies nicht beachtet, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, dass das Gericht einen Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs erteilt. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Dateiformate zulässig sind. |
1. Welche Dateiformate sind zulässig?
Die Übergangsfrist läuft am 30.6.19 aus. In Kapitel 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV) vom 24.11.17 (www.iww.de/s2812) wurden die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs festgelegt:
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