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31.07.2009 | Einlagensicherung

Verbesserter Schutz für Sparer jetzt in Deutschland umgesetzt

Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland wurde verbessert. Die europäischen Vorgaben wurden im „Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze“ (Abruf-Nr. 090675) umgesetzt. Es gibt drei wichtige Verbesserungen:  

  • Mindestdeckung: Seit dem 30. Juni 2009 ist die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro angehoben. Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine Anhebung auf 100.000 Euro vorgesehen.
  • Keine Selbstbeteiligung: Die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von zehn Prozent wurde abgeschafft.
  • Auszahlungsfrist: Die Frist von der Feststellung des Entschädigungsfalls bis zur Auszahlung wird auf höchstens 30 Tage verkürzt. Grundsätzlich sollen Anleger ihr Geld aber bereits nach 20 Arbeitstagen seit Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin erhalten. Die Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen und nach Zustimmung durch die BaFin auf maximal 30 Arbeitstage verlängert werden.

Wichtig: Die Einlagensicherung schließt neben Sicht-, Termin- und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden dagegen nicht geschützt, ebensowenig Fonds und Wertpapiere im Depot. Depottitel müssen auch gar nicht abgesichert werden, weil die Bank diese lediglich verwaltet und die Titel im Eigentum des Kunden bleiben. Im Insolvenzfall können Sparer die Herausgabe ihrer Wertpapiere bei der Bank fordern oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen.  

Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 4 | ID 128809