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01.11.2005 | Dienstwagen

Mitarbeiter kann Auskunft über Kosten verlangen

Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber, in welcher konkreten Höhe für den Dienstwagen Kosten angefallen sind (zum Beispiel für Steuer, Versicherung, Unterhalt, Pflege und Abschreibung bzw. Leasingrate).

Hintergrund: Überlassen Sie einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung, muss der Mitarbeiter bei der Versteuerung der privaten Nutzung nach der "Ein-Prozent-Regel" möglicherweise zu viel Steuern zahlen. Und zwar dann, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Kann der Mitarbeiter dies dem Finanzamt nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück (§  46 Einkommensteuergesetz). Die darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings verloren.

Unser Tipp: Als Arbeitgeber sollten Sie sich darauf einstellen, dass Mitarbeiter künftig die konkreten Kosten erfragen werden, um zu prüfen, was für sie günstiger ist. Sie können sich dem nicht mit einem Verweis auf den "unzumutbaren Arbeitsaufwand" entziehen. Daher sollten Sie die Kosten jedes einzelnen Fahrzeugs dokumentieren. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.4.2005, Az: 9 AZR 188/04; Abruf-Nr.  052746 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 98634