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07.03.2011 | Dienstwagen

Kosten für nachträglichen Einbau - keine Sonderausstattung

Nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen gehören nicht zur Sonderausstattung eines Dienstwagens und erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“ nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Denn eine Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn der Dienstwagen bereits  

  • werkseitig
  • im Zeitpunkt der Erstzulassung

damit ausgestattet ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall der nachträglichen Umrüstung eines Fahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb entschieden (Urteil vom 13.10.2010, Az: VI R 12/09; Abruf-Nr. 110455).  

Praxishinweis: Das Urteil gilt für alle nachträglich eingebauten Ausstattungen, also beispielsweise auch für ein Navigationsgerät, eine Anhängerkupplung, Winterreifen oder Alufelgen.  

Wichtig: Bei der Bemessung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode erhöhen die Aufwendungen für nachträglich eingebaute - zusätzliche - Ausstattungen die laufenden Kosten für den Dienstwagen. Damit erhöht sich der Kilometer-Satz geringfügig, mit dem die privat gefahrenen Kilometer multipliziert und versteuert werden müssen.  

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142829