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01.02.2005 | Bundesfinanzhof mit positiver Entscheidung

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Immer mehr Maklerbüros werden als GmbH geführt. Wenn Sie als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) fungieren, ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für Sie von hohem Interesse. Der BFH hat nämlich geurteilt, dass auch GGF einer GmbH steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vereinbaren dürfen, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen wird. Da auch Sie oft außerhalb der üblichen Arbeitszeiten tätig sind, sollten Sie sich mit der Entscheidung intensiver auseinandersetzen.

Betriebliche Gründe können Zuschläge rechtfertigen

Der BFH ist der Auffassung, dass eine solche Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem(n) GGF durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 14.7.2004, Az: I R 111/03; Abruf-Nr.  042599 ). Diese müssen die Vermutung entkräften, dass die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde.

Ob die Vereinbarung ausschließlich betrieblich veranlasst ist, muss anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Der BFH ist dabei in der Regel an die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts gebunden. Hält die Vereinbarung einem "betriebsinternen Fremdvergleich" stand, liegt keine vGA vor.

Der interne Fremdvergleich

Ob das Finanzamt die Vereinbarung anerkennt, hängt also in erster Linie davon ab, ob Sie auch anderen Mitarbeitern Ihres Büros diese Zuschläge gewähren. Im entschiedenen Fall war das so. Zwei leitende Angestellte mit vergleichbarem Festgehalt wie die GGF erhielten die Zuschläge ebenfalls. Damit hielten die Zuschläge für den GGF einem betriebsinternen Fremdvergleich stand.

Steuerfreiheit der Zuschläge

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind vor allem deswegen interessant, weil sie für den GGF in bestimmtem Umfang steuerfrei sein können (§  3b Einkommensteuergesetz).

Wichtig: Nach der bisherigen Rechtsprechung der für die Einkommensteuer zuständigen BFH-Senate waren die Zuschläge nicht steuerfrei. Die Begründung stützte sich dabei vor allem auf die Rechtsprechung zur GmbH (Annahme einer vGA). Der für die GmbH zuständige erste Senat ließ in seiner Entscheidung offen, ob sein Urteil auch auf die Einkommensteuer durchschlägt. Unseres Erachtens spricht aber nichts dagegen.