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01.10.2005 | BMF-Schreiben sorgt für Handlungsbedarf

Augen auf bei Abfindungsregelungen in Pensionszusagen!

von Klaus Ullraum, Leiter Referat betriebliche Altersversorgung, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Abfindungsregelungen in Pensionszusagen befinden sich im Spannungsfeld zwischen Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]), der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Letzteres hat die Abfindungsregelungen hinsichtlich der Steuerschädlichkeit nun neu bewertet. Lesen Sie nachfolgend, was gilt und wie Abfindungsklauseln gerettet werden können.

Ausgangslage und grundsätzliche Bemerkungen

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden überwiegend als Rentenzahlungen gewährt. Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden sogar steuerlich nur dann gefördert, wenn eine Rentenverpflichtung vorliegt (§  3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz [EStG]).

Rentenverpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgung können aber auch abgefunden werden. Mit der einmaligen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags erlischt der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Abfindung erfüllt sozusagen das Versorgungsversprechen abschließend.

1. Abfindung nach dem BetrAVG
  • Abfindung dem Grunde nach: Das BetrAVG schränkt die Abfindung als Leistungserfüllung seit dem 1. Januar 2005 stark ein: Für Ausgeschiedene mit einer unverfallbaren Anwartschaft und für Rentner besteht ein Abfindungsverbot. Ausgenommen sind Bagatellrenten, für die ein Aufrechterhalten der Versorgungsverpflichtung in Form einer laufenden Rentenzahlung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

    Vom Abfindungsverbot des §  3 BetrAVG nicht betroffen sind

  • aktive Mitarbeiter und
  • diejenigen Personen, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, also insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf).
  • Abfindung der Höhe nach: Die Neufassung des BetrAVG verweist für die Berechnung des Abfindungsbetrags auf §  4 Absatz 5 BetrAVG. Dadurch wird die Berechnung des Abfindungswerts mit der Berechnung des Übertragungswerts gleichgesetzt. Letzterer entspricht dem Barwert der nach §  2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung (Abfindung). Dabei sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. In §  2 BetrAVG ist die bekannte ratierliche Methode der Anwartschaft definiert.
    2. BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1998

    Der BFH hat sich 1998 mit einer Abfindungsklausel befasst (Urteil vom 10.11.1998, Az: I R 49/97; Abruf-Nr.  99235 ). Es ging um eine Direktzusage, die eine Abfindungsoption vorsah: Die Höhe der Abfindung der Versorgungsverpflichtungen "bemisst sich nach der steuerlich zulässigen Sollrückstellung zum Zeitpunkt der Abfindung."