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01.09.2008 | BFH hat entschieden

Fahrtenbuch – kleinere Mängel schaden nicht

Ein Fahrtenbuch ist auch anzuerkennen, wenn es kleinere Mängel hat und nicht alle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt, die Angaben insgesamt aber plausibel sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

 

Anforderungen an das Fahrtenbuch

Das Finanzamt erkennt ein Fahrtbuch nur an, wenn es zeitnah und ordnungsgemäß geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift automatisch die „Ein-Prozent-Regelung“. Die Finanzverwaltung fordert beim Fahrtenbuch Mindestanaben, die wir Ihnen bereits in der Ausgabe 5/2007 (Seite 17 bis 20) vorgestellt haben. Der BFH hat die Anforderungen der Finanzverwaltung in mehreren Urteilen bestätigt. Unklar war bislang, ob das Finanzamt ein Fahrtenbuch mit kleineren Mängeln akzeptieren muss.  

 

Fahrtenbuch mit kleineren Mängeln

Jetzt hat der BFH entschieden, dass kleinere Mängel unschädlich sind, wenn noch von einem insgesamt vollständigen und richtigen Fahrtenbuch ausgegangen werden kann und der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Pkw noch möglich ist. Einzelne kleinere Ungenauigkeiten könnten nicht dazu führen, das Fahrtenbuch komplett zu verwerfen. Dies ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06; Abruf-Nr. 082193).