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01.09.2004 | Beratung und Dokumentation

Notwendiges Haftungsmanagement vor dem Hintergrund der Reform des VVG

von Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Sozietät Wolter-Hoppenberg, Hamm

Derzeit ist der Makler auf Grund des Maklervertrags zum Tätigwerden verpflichtet. Er erfüllt diese Pflicht, indem er den Kunden berät. Eine Pflicht zur Dokumentation besteht nicht. Sie erfolgt allein, um das Risiko zu verringern, wegen eines Beratungsfehlers haften zu müssen. Das wird sich ab dem Jahr 2005 ändern. Wir bereiten Sie darauf vor.

Hintergrund

Einen ersten Vorgeschmack, wie die Beratungs- und Dokumentationspflichten der Versicherungsmakler künftig aussehen werden, gibt das veröffentlichte Diskussionspapier des Bundeswirtschaftsministeriums vom 3. August 2004. Es betrifft die Umsetzung der EU-Vermittler-Richtlinie in deutsches Recht. Sie finden das Papier im Online-Service im Internet unter "Arbeitshilfen".

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die Folgen auf, die die neu normierten Beratungs- und Dokumentationspflichten für den Makler mit sich bringen werden.

Wichtig: Die Pflichten sind in §§  42c ff. des Entwurfs zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-E) geregelt. Sie gelten für Versicherungsvermittler im Sinne des VVG-E, also auch für Versicherungsmakler, §  42a Absatz 1 VVG-E. Missachtet der Makler diese Pflichten, macht er sich schadenersatzpflichtig (§  42e VVG-E).

Beratungspflichten
1. Kreis der Personen

Die Beratungspflicht trifft den Versicherungsmakler. Eine Regelung für Angestellte oder Untervertreter eines Maklers sieht das Diskussionspapier derzeit nicht vor. Gleichwohl ist Folgendes zu bedenken: Die Beratungspflicht muss stets am "Point of Sale" erfüllt werden. Dies kann nur der konkret vor Ort tätige Berater sicherstellen  - egal ob Makler, Angestellter oder Untervertreter.

Unser Tipp: Achten Sie auf eine ausreichende Qualifikation Ihrer Untervertreter und Angestellten, auch wenn Angestellte nicht in den Anwendungsbereich der §§  42a ff. VVG-E fallen. Für den Versicherungsmakler sollte als Mindestqualifikation der Abschluss "Versicherungskaufmann" oder ein vergleichbarer Abschluss gelten.

2. Beratungspflicht und Verzicht