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01.02.2008 | BAG-Urteil

Pflicht zur Entgeltumwandlung bestätigt

Die Pflicht des Arbeitgebers, auf Antrag des Mitarbeiters einen Teil des Entgelts in eine bAV umzuwandeln (§ 1a Absatz 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]), ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 12.6.2007, Az: 3 AZR 14/06; Abruf-Nr. 073100).  

 

Die Entscheidung des BAG

Das BAG verurteilte einen Arbeitgeber,  

  • von den künftigen Entgeltansprüchen des Mitarbeiters mit Wirkung vom 1. April 2004 an jeweils 50 Euro monatlich in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln und
  • bei einem Versicherer seiner Wahl zugunsten des Mitarbeiters eine Direktversicherung abzuschließen, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10aund 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erfüllt.

 

Wichtig: Unschädlich sei, dass der Mitarbeiter die Entgeltumwandlung rückwirkend ab April 2004 verlangt. Zwar verlange er damit eine unmögliche Leistung. Dies mache den Vertrag jedoch nicht nichtig, wie sich aus § 311a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergebe.  

 

Arbeitgeber-Risiko im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen