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01.06.2005 | Ausstieg aus der Ausschließlichkeit

OLG Köln eröffnet Provisionsansprüche aus früherer Vertretertätigkeit

Ist es noch nicht lange her, dass Sie aus den Diensten eines Versicherers ausgeschieden sind? Ausgeschieden sind, ohne einen Cent Abfindung nach §  89b Handelsgesetzbuch (HGB) zu erhalten? Dann lächelt Ihnen jetzt eine Chance, nachträglich von diesem Versicherer Geld zu bekommen - in Gestalt von Provisionszahlungen.

Sie werden fragen: Wieso diese Aussicht? Die Antwort, wie es dazu kommt und worauf es ankommt, ergibt sich aus Folgendem.

Provisionsverzichtsklausel

Zum Verständnis: Es ist nicht so, als bekämen Sie vom früher vertretenen Versicherer einen finanziellen Nachschlag gratis gewährt, etwa weil dieser an Ihnen etwas wiedergutmachen möchte. Nein, es geht hier um Provisionen, die Sie selbst während Ihrer vertraglichen Tätigkeit durch erfolgreiche Vermittlungen verdient, aber durch Ihr Ausscheiden nicht voll erhalten haben.

Die Erklärung: Sie sind Opfer der so genannten "Verzichtsklausel" geworden, die in Ihrem vom Versicherer vorformulierten Vertretungsvertrag steht. Sie lautet in ihrer radikalen Urform: "Mit Vertragsbeendigung erlischt jeder weitere Provisionsanspruch".

Ungleich verbreiteter ist in den Agenturverträgen folgende Form, die seit Jahrzehnten in den verbandsseitig aufgestellten "Hauptpunkten eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter" enthalten ist:

Verbandsseitig aufgestellte Verzichtsklausel

"Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters an das VU auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen aus Versicherungen, die der Vertreter vor Beendigung des Verhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst werden, ferner etwaige Ansprüche aus §  87 Abs.  3 und §  89b HGB."

Auswirkungen der Verzichtsklausel

Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, wie die normale Situation ohne die Verzichtsklausel aussähe, wenn die Vermittlungsprovision beim Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertreter vertraglich nicht sofort in voller Höhe zusteht, sondern auf die späteren Prämienfälligkeiten verteilt wird. Dann berührt ein vorzeitiges Ende des Vertretungsvertrags die später fällig werdenden Teile der Vermittlungsprovision nicht. Will heißen: Trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben dem Vertreter noch Ansprüche auf "Nachprovisionen".