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01.07.2003 | Arbeitsrecht

Meldung bei Arbeitsamt nach Kündigung

Seit 1. Juli 2003 muss sich jeder Arbeitnehmer unverzüglich nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden. War der Arbeitsvertrag befristet, muss er dies frühestens drei Monate vor dessen Beendigung beim Arbeitsamt tun. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Sie gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (§  37b Sozialgesetzbuch [SGB] III). Wer sich nicht unverzüglich meldet, riskiert kräftige Abschläge beim Arbeitslosengeld. Für jeden Tag der verspäteten Meldung (maximal für 30 Tage) mindert es sich bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro um 7 Euro, bis zu 700 Euro um 35 Euro und über 700 Euro um 50 Euro.

Wichtig: Als Arbeitgeber müssen Sie den Arbeitnehmer bei der Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf seine Meldepflicht und darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§  2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB III). Sie laufen sonst Gefahr, dass er Schadenersatz von Ihnen verlangt, wenn sein Arbeitslosengeld gekürzt wird.

Unser Tipp: Sichern Sie sich ab und lassen Sie sich vom Arbeitnehmer folgende Erklärung unterschreiben:

 Hinweis nach § 2 Absatz 2 SGB III 

Mein Arbeitgeber, das Maklerbüro ..., hat mich darauf hingewiesen, dass ich verpflichtet bin, mich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, um eine Minderung meines Arbeitslosengelds zu verhindern, und dass ich verpflichtet bin, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.

Ort, Datum _____________________________ Unterschrift des Arbeitnehmers

Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 3 | ID 98213